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LG-HGH
BERICHT VOM LG - HÜTEN 2008
Informationen
Im Verwaltungsbereich stellt sich meine zurückliegende Tätigkeit als Ergänzung bzw. Vertretung zum Vorstandskollegium dar.
Über die Korrespondenz zu den OG Vorstandsveränderungsmeldungen gewinnen wir Einblicke in die Führung und
Verwaltung unserer Basis. Sicherlich sind mittlerweile der Organisationsaufwand und die Reglementierung im SV so ausgedehnt
dass es äußerst schwierig wird Mitglieder für eine verantwortliche Vorstandstätigkeit zu gewinnen. Maßgeblicher Auslöser für
Satzungsänderungen und die nachrangigen Ordnungen sind allerdings immer wiederkehrende Ereignisse im Verein die den
ordentlichen Umgang miteinander vermissen lassen und das Öffent-lichkeitsbild unseres SV in schweren Misskredit bringen.
Hier spiegelt sich der gesellschaftliche Pluralismus in seiner ganzen Ausprägung.
Seitens der Landesgruppe bemühen wir uns um notwendige und angemessene Hilfestellungen und praxisnahe Lösungen
wobei wir als Mittler die Interessen sämtlicher Beteiligter wahrzunehmen haben.
Schwerpunkte im vergangenen Jahr waren und sind erneut der Schriftverkehr mit solchen Unterglie-derungen
die eigene Rechtsfähigkeit besitzen. Wiederholt ist an dieser Stelle auf die Verpflichtungen hinzuweisen sowohl dem
zuständigen Registergericht als auch dem Hauptverein ordentliche/aktuelle Daten zu übermitteln.
Bedauerlicherweise meinen hier einige OG´s eigene Wege gehen zu können. Im Schadensfall laufen diese konkret Gefahr
als „Nicht-Mitglieder“ in der Landesgruppe isoliert zu sein. Erneut erinnere ich daher an die geänderte Rechtssprechung
bezüglich der Haftung bei rechts-fähigen/nicht rechtsfähigen Vereinen und empfehle den eigenen Status ernsthaft zu überprüfen.
Ein Dauerbrenner sind Verstöße bei etlichen Ortsgruppen nach § 2 Ziff.2. Angesichts der Tatsache dass die Existenz
einiger Vereine gefährdet erscheint werden Kooperationen mit Dritten vereinbart um den Fortbestand zu sichern.
Nach gültiger Satzungslage stellt dies einen elementaren Verstoß dar. Erfahrungsgemäß entwickelt sich meist aus diesen
Kooperationen zunächst die materielle Sicherung verbunden mit einer nachfolgenden ideellen Entfremdung unserer Sache
bis hin zur Abwendung von unserem Deutschen Schäferhund. Alle Argumente für das Handeln solcher Ortsgruppen greifen
nicht und sind definitiv unzulässig.
Nach erfolgter Registrierung der Satzungsänderung aus der Bundesversammlung 2004 in 2005 hat nunmehr die RVO
hinsichtlich der OG-Gerichte eine Änderung erfahren. Im konkreten Fall des even-tuellen Entzugs einer OG-Mitgliedschaft
in Verbindung mit Ziffer 6e muss in jedem Fall die Landes-gruppe eingeschaltet werden. (Schlichtungsstelle) Erst nach
der Durchführung eines solchen Vor-gangs können die höheren Gerichte –über die HG- bemüht werden.
Abweichungen von den vorge-geben Formalien führen in jedem Fall zur sofortigen Unwirksamkeit der ausgesprochenen
Maß-nahme. Die Landesgruppe richten hierfür Schlichtungsstellen ein. Diese sind analog den Schieds-gerichtsstellen
aufgebaut wie sie im vorgerichtlichen Raum bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit in-stalliert sind. Die anrufende Partei erhält
über diesen Schlichtungsversuch ein standardisiertes Pro-tokoll mit dem festgestellten Ausspruch in der Sache.
Schlichtungsverfahren im Rahmen der RVO auf OG-Ebene.
1.)Die Verfahrensregeln richten sich nach den Vorgaben der RVO §§ 3, 6,7
2.)Das Schlichtungsverfahren findet Anwendung bei Streitigkeiten innerhalb der OG-Gemeinschaft, die nicht durch eine
Verwarnung oder ein Platzverbot beigelegt werden können und auch keine privaten Streitigkeiten zwischen einzelnen
Mitgliedern betreffen (§§ 3,7 Abs.1,11 Abs.2 RVO) Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach den
Vorschriften der SV-Satzung sowie den nachrangigen Ordnungen und berücksichtigt die Grundsätze des BGB sowie der ZPO.
.3.)Die Schlichtungsstelle wird von der zuständigen Landesgruppe besetzt und ist schriftlich anzurufen. Sie ist zuständig
für Verfehlungen von OG-Mitgliedern, die nach Ansicht des Vorstandes der betroffenen OG eine schwerwiegendere
Ordnungsmaßnahme als eine Verwarnung oder ein Platzverbot erfordern (§ 3 Abs.2 RVO).
4.)Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es eine gütliche Regelung im vorgerichtlichen Raum zu erwirken.
Rechtsbeistände sind hierbei nicht zugelassen.
5.)Die Durchführung des Verfahrens erfolgt grundsätzlich auf schriftlichem Weg.
Auf Antrag einer Partei kann eine mündliche Anhörung durchgeführt werden. Verhandlungen sind nicht öffentlich.
6.)Die Schlichtungsstelle hat keine Gerichtshoheit und ist kein Schiedsgericht nach § 577 ZPO.
7.)Das Schlichtungsverfahren schließt mit einem Protokoll ab das von allen Beteiligten unterschrieben wird.
8.)Nur auf der Basis eines Schlichtungsprotokolls kann im Bedarfsfall die nächst höhere Instanz –über die HG- angerufen werden
II.
Jede Nutztierhaltung ist aus materieller Sicht so rentabel wie möglich zu organisieren. Gleichzeitig müssen ökologische
Grundsätze in eine wertmäßige Abstellung zur Natur gebracht werden und die Sozialverträglichkeit dieser Tierhaltung in
unserem Gesellschaftssystem Beachtung finden. Vor dem Hintergrund der Europäischen Agrarpolitik betreuen die
Landesverbände innerhalb der VDL (Verei-nigung der Landesschafzuchtverbände) ihre Mitglieder in dieser Ausrichtung.
Sie haben durch konse-quente und sachbezogene Verbandsarbeit einen hohen Imagegewinn für den Beruf des Schäfers
bewirkt. Dabei vollzieht sich der Wandel zu vermehrter Koppelhaltung stetig, verbunden mit dem Rückgang an
Betriebsstätten unter gleichzeitiger Aufstockung der verbleibenden Herdengrößen. Innerhalb Europas ist die Schafhaltung
in Deutschland durchaus ein bedeutsamer Betriebszweig der Landwirtschaft. Schließlich haben wir nach wie vor eine
Unterdeckung in der Versorgung mit Lammfleisch sowie an Wolle. Bei der Erzeugung der Schlachtkörper deutet sich ein
Trend zum „leichten“ Lamm an dem die Betriebe Aufmerksamkeit widmen müssen um sich am Markt zu behaupten.
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